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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Vertragliche Grundlagen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma KN Marketing Tobias Wenningmann

Inhaber Tobias Wenningmann, In der Gebhardsösch 6, 78467 Konstanz , Telefon: +49 (0) 17683695307, E-Mail: kundenbetreuung@konstanz-marketing.de (Konstanz-Marketing ) (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und sämtliche Dienstleistungen und/oder Lieferungen von Konstanz-Marketing im In- und Ausland an Vertragspartner („Kunden“). Die AGB von Konstanz-Marketing gelten dabei ausschließlich. Sie finden auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen Anwendung, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme von Kunden unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.

1.2.Konstanz Marketing schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ab. Der Kunde versichert, bei Vertragsabschluss mit dem Auftragnehmer als Unternehmer gemäß § 14 BGB beziehungsweise als Kaufmann nach HGB zu handeln.

  1. Inhalt der Leistungen

Konstanz-Marketing erbringt Dienstleistungen und Produktlieferungen auf dem Gebiet der neuen Medien. Art und Umfang der erbrachten Dienstleistung, bzw. gelieferten Produkte ergeben sich aus dem Angebot und den technischen Leistungsbeschreibungen hierzu, insbesondere unserer Angaben im Internet.

Termine zur Erbringung von Leistungen durch Konstanz-Marketing sind keine Fixtermine, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem Konstanz-Marketing durch Umstände, die Konstanz-Marketing nicht zu vertreten hat, daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Wegfall der Behinderung.

Konstanz-Marketing ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar. Konstanz-Marketing ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen Dritte einzusetzen.

Wenn Konstanz-Marketing sich verpflichtet, für den Kunden entgeltlich Dienstleistungen zu erbringen, richtet sich der Vertrag insoweit nach Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB), es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart. Solche Leistungen, die sich nach Dienstvertragsrecht richten, sind z.B. die Marketingberatung des Kunden sowie Design und Pflege einer Web-Site und Leistungen im Zusammenhang mit  Suchmaschinenmarketing (SEM), insbesondere zur Suchmaschinenoptimierung (SEO). Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, erbringt Konstanz-Marketing keine werkvertragliche Leistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Dies gilt auch dann, wenn einzelne erbrachte Leistungen durch Gegenzeichnen von Leistungsprotokollen, Stundenzetteln oder sonstigen Leistungsbestätigungen vom Kunden abgenommen, d.h. deren Erbringung als solche bestätigt werden.

2.1.      IT- und Multimedia Leistungen

Konstanz-Marketing ist zur Herausgabe von Quellcodes, sowie zur Installation von erstellten Multimedia-Produkten beim Kunden oder auf Servern des Kunden nur verpflichtet, wenn dies im Auftrag oder der Leistungsbeschreibung explizit vereinbart worden ist. Andernfalls wird weder die Quellcodeherausgabe noch die Installation und /oder Implementierung in die Systemumgebung des Kunden von Konstanz-Marketing geschuldet. Konstanz-Marketing ist nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, sondern kann sich zur Erfüllung ihr geeignet erscheinender Subunternehmer bedienen.

2.1.1.   Frontend

2.1.1.1.            Konstanz-Marketing erbringt für den Kunden Multimedia-Leistungen im Frontend-Bereich. Darunter sind insbesondere die Konzeption und das Design von Internetauftritten (Webseiten), Bannern und Werbekampagnen, sowie Programmier- und Beratungsleistungen für Internetauftritte zu verstehen. Die Leistungserbringung erfolgt gemäß den schriftlichen Vorgaben in der Leistungsbeschreibung.

2.1.1.2.            Es besteht die Möglichkeit zusätzlich einen Webseiten-Pflege-Vertrag abzuschließen. Diese Dienstleistungen werden über einen gesondert zu vereinbarenden Fixpreis oder nach Stunden abgerechnet.

2.1.2.   Backend (Software für Websites)

2.1.2.1.            Konstanz-Marketing bietet auch Leistungen im Backend-Bereich von Webseiten an. Hierunter fallen – soweit in der Leistungsbeschreibung vorgesehen – die Lieferung standardisierter Software und/oder die Erstellung von Software.

2.1.2.2.            Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Konstanz-Marketing standardisierte Software in der Regel nicht individuell auf die Kundenbedürfnisse anpasst, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots ist. Sofern nicht zwischen den Parteien vereinbart, erstellt Konstanz-Marketing keine eigene Dokumentation für gelieferte Software.

2.2.      Digitales Marketing

Neben der Vermittlung und dem Verkauf von herkömmlichem Werberaum in Online-Medien, wie er sich durch Banner, Buttons, Pop-Ups, Interstitials, Superstitials, Sticky-Ads am Markt etabliert hat, erbringt Konstanz-Marketing nach Beauftragung durch den Kunden auch sämtliche Sonderwerbefomen und Kampagnen, wie Associate Programs, Sponsoring (Events und Specials), B2B-Features und ähnliche neue Werbeformen sowie Suchmaschinenmarketing. Diese Marketingleistungen werden als Agenturleistungen im Wege des Dienstvertrages erbracht. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot von Konstanz-Marketing .

2.3.      Werbematerialien / Logos und sonstige Werbeleistungen

Soweit Konstanz-Marketing im Bereich der Erstellung von Werbematerialien. Logos und sonstiger traditioneller Werbe- und Medialeistungen tätig wird, gelten abgenommene Entwürfe als verbindlich und sind in jedem Falle zahlungspflichtig.

  1. Sicherung der Leistungen (Gewährleistung und Haftung)

3.1.      Mängelgewährleistung

3.1.1 Rechte des Kunden bei Sachmängel

Dem Kunden stehen bei Sachmängeln die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu, es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart.

Im Falle eines Sachmangels ist Konstanz-Marketing nach deren Wahl, die Konstanz-Marketing innerhalb angemessener Frist treffen wird, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass Konstanz-Marketing dem Kunden innerhalb angemessener Frist zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden oder vergeblichen Aufwendungen sind nach Maßgabe von Ziffern 3.2. (Haftung) und 3.6 (Verjährung)  beschränkt.

3.1.2.   Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln

3.1.2.1. Dem Kunden stehen bei Rechtsmängeln der  Leistungen von Konstanz-Marketing die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu, es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart.

3.1.2.2. Im Falle eines Rechtsmangels ist Konstanz-Marketing nach deren Wahl, die Konstanz-Marketing innerhalb angemessener Frist treffen wird, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Zu diesem Zweck Konstanz-Marketing nach deren Wahl, die Konstanz-Marketing innerhalb angemessener Frist treffen wird, auf eigene Kosten dem Kunden das erforderliche Recht (z.B. urheberrechtliche Nutzungsrecht) zur Beseitigung der Rechtsmangels einräumen oder deren Leistung so abändern, dass sie das Recht nicht mehr verletzt, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entspricht; dem genügt eine Abänderung der Leistung dergestalt, dass Konstanz-Marketing dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der bereit gestellten Leistung oder nach der Wahl von Konstanz-Marketing an einer ausgetauschten oder geänderten gleichwertiger Leistung verschafft, soweit diese weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

3.1.2.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich gewährten Nutzungsberechtigung des Kunden entgegenstehen, so wird der Kunde Konstanz-Marketing unverzüglich schriftlich und umfassend unterrichten. Stellt der Kunde die Nutzung zur Schadensminderung oder aus sonstigen wichtigen Gründen ein, ist der Kunde verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Der Kunde wird eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit Konstanz-Marketing führen und ermächtigt Konstanz-Marketing durch diesen Vertrag, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht Konstanz-Marketing von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in dem Ermessen von Konstanz-Marketing steht, so darf der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von Konstanz-Marketing anerkennen; Konstanz-Marketing ist verpflichtet, die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten abzuwehren.

3.1.3. Beschränkungen der Haftung und Verjährung

Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden oder vergeblichen Aufwendungen sind nach Maßgabe von Ziffern 3.2. (Haftung) und 3.6 (Verjährung) beschränkt.

3.2.      Haftung

3.2.1.   Allgemeine Haftungsregelungen

3.2.1.1. Konstanz-Marketing haftet ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften

  1. a) für Schäden, die auf einer Verletzung einer von Konstanz-Marketing übernommenen Garantie beruhen;
  2. b) wegen Vorsatzes;
  3. c) für Schäden, die darauf beruhen, dass Konstanz-Marketing einen Mangel arglistig verschwiegen hat;
  4. d) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Konstanz-Marketing oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Konstanz-Marketing beruhen;
  5. e) für andere als die unter Buchstabe d) aufgeführten Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Konstanz-Marketing oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Konstanz-Marketing beruhen;
  6. f) nach dem Produkthaftungsgesetz.

3.2.1.2. In anderen als den in Ziffer 3.2.1.1. aufgeführten Fällen ist die Haftung von Konstanz-Marketing auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit der Schaden auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch Konstanz-Marketing oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Konstanz-Marketing beruht. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Vertragstypisch und vorhersehbar ist ein Schaden, den Konstanz-Marketing bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Pflichtverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen.

3.2.1.3. In anderen als den in 3.2.1.1. und 3.2.1.2. aufgeführten Fällen ist die Haftung von Konstanz-Marketing wegen Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

3.2.1.4. Eine verschuldensunabhängige Haftung von Konstanz-Marketing nach § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

3.2.1.5. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.

3.2.1.6. Die vorstehenden Regelungen mit Ausnahme von Ziffer 3.2.1.4. gelten entsprechend für die Haftung von Konstanz-Marketing im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

3.2.2.   Besondere Haftungsregelung für das Anbieten von Telekommunikationsdiensten

Sofern Konstanz-Marketing im Rahmen der mit dem Kunden vereinbarten Leistungen Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 24 Telekommunikationsgesetz („TKG“) anbietet, gilt die in § 44 a TKG enthaltene Haftungsregelung.

3.3.      Rechte; Referenznennung

3.3.1.   Der Kunde gewährleistet, dass er Inhaber der erforderlichen Nutzungsrechte an den Konstanz-Marketing zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen überlassenen Inhalten (z.B. Texte, Bilder, Logos etc.) und sonstiger Materialien ist. Der Kunde ist verpflichtet, Konstanz-Marketing von allen Ansprüchen, die von Dritten wegen der Verletzung von Rechten, insbesondere Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstiger gewerblicher Schutzrechte oder Persönlichkeitsschutzrechte auf Grund einer Nutzung der überlassenen Inhalte und Materialien für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen, erhoben werden, freizustellen.

3.3.2.   Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, räumt Konstanz-Marketing dem Kunden ein einfaches Recht ein, die von Konstanz-Marketing zu erbringenden Leistungen im Rahmen des Vertragszwecks für den eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Leistungen von Konstanz-Marketing ohne deren vorherige Zustimmung zu bearbeiten, Dritten hieran Nutzungsrechte einzuräumen bzw. in irgendeiner Form weiter zu vermarkten.

3.3.3.   Der Kunde gestattet Konstanz-Marketing ihn und das von Konstanz-Marketing für den Kunden durchgeführte Projekt als Referenz zu benennen und in die Bewerbung der Dienstleistungen von Konstanz-Marketing in online- und offline Medien auch unter Verwendung von Name und Logo des Kunden einzubeziehen.

3.4.      Datenschutz / Auftragsdatenverarbeitung

Konstanz-Marketing verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sofern vom Kunden im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit personenbezogene Daten übermittelt werden (v.a. bei Vorliegen eines Pflegevertrages), sichert der Kunde zu, dass er die übermittelten personenbezogenen Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erheben, speichern, sowie, diese an Konstanz-Marketing im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit weitergeben darf und insbesondere die hierfür notwendigen Einwilligungserklärungen eingeholt hat. Soweit der Kunde Konstanz-Marketing mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in seinem Auftrag oder mit dem gleichgestellten Maßnahmen i.S.v. § 11 Abs. 5 BDSG beauftragt, werden die Vertragsparteien eine Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung schließen. Der Kunde stellt Konstanz-Marketing hinsichtlich sämtlicher Verluste, Schäden und Kosten einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung frei, die aus einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Kunden entstehen, und zwar auch insoweit Aufwendungen getroffen werden müssen, um Angriffe von Dritten einschließlich der zuständigen Aufsichtsbehörden abzuwehren.

3.5.      Eigentumsvorbehalt

Körperliche Gegenstände, die Konstanz-Marketing zur Erfüllung eines Kauf- oder Werkvertrages liefert, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in dem Eigentum von Konstanz-Marketing .

  1. Vertragliche Durchführung

4.1.      Preise und Zahlungen

4.1.1.   Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung an Konstanz-Marketing zu zahlen. Konstanz-Marketing erbringt die Leistungen entgeltlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart. Wenn die Höhe einer Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart ist, gilt diejenige Vergütung als vereinbart, die wir für vergleichbare Leistungen auch Dritten anbieten („Listenpreis“). Sämtliche Preise verstehen sich – soweit nicht anders angegeben – zuzüglich der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sämtliche Zahlungsmodalitäten richten sich nach dem Angebot in der Leistungsbeschreibung sowie diesen AGB. Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen vierzehn (14) Kalendertage nach Rechnungserhalt ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt in Euro

4.1.2.   Wenn Konstanz-Marketing einen Preis schätzt, ist diese Preisschätzung unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart. Die Vereinbarung eines Festpreises oder eines Höchstbetrages für Dienstleistungen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

4.1.3.   Konstanz-Marketing behält sich vor, dass Leistungen nur gegen Vorauskasse erbracht werden, wenn hierfür ein sachlich berechtigter Grund vorliegt und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen.

4.1.4.   Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB). Konstanz-Marketing steht es jedoch frei, bei einem nachgewiesenen höheren Verzugsschaden diesen gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

4.1.5    Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Zahlungsansprüche hat der Kunde innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich gegenüber Konstanz-Marketing geltend zu machen. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen durch den Kunden gilt als Genehmigung der Rechnung, soweit Konstanz-Marketing den Kunden in der Rechnung auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hingewiesen hat. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

4.3.      Mitwirkungspflichten des Kunden

4.3.1. Die ordnungsgemäße und fristgerechte Erbringung der Leistungen von Konstanz-Marketing setzt die ordnungsgemäße und fristgerechte Erbringung erforderlicher Mitwirkungsleistungen durch den Kunden voraus. Soweit der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt, entfällt die Verpflichtung von Konstanz-Marketing zur Erbringung von Leistungen in dem Umfang und für den Zeitraum, in dem deren Erbringung von der vorherigen Erbringung von Mitwirkungsleistungen des Kunden abhängt. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten, soweit diese daraus resultieren, dass er seine Mitwirkungsleistungen nicht erbringt.

4.3.2. Der Kunde ist insbesondere für die rechtzeitige Bereitstellung von zu verarbeitenden Daten und für deren Vollständigkeit und Richtigkeit sowie für die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Arbeitsergebnissen in angemessenem Umfang verantwortlich.

4.3.3. Sollte es zu einem Projektabbruch aufgrund nicht vorhandener Mitwirkungspflicht des Kunde kommen wird für das Vorgespräch eine Pauschale in Höhe von 104€ Netto zzgl. MwSt. berechnet. Zusätzlich wird jede im Anschluss abgehaltene Beratungsstunde, unabhängig ob persönlich, telefonisch oder im Rahmen einer Designfestlegung dem Kunden mit 140€ Netto zzgl. MwSt. zur Last gelegt.

4.3.4. Der Kunde wird Mängel der Leistungen von Konstanz-Marketing in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich geltend machen und dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, dessen Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels angeben.

  1. Allgemeine Bestimmungen

5.1.      Anwendbares Recht

Auf Verträge von Konstanz-Marketing mit den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Rück- und Weiterverweisungen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

5.2.      Vertragsänderungen und -ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Bestimmungen werden zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. Jede Partei kann die schriftliche Niederlegung einer Änderung oder Ergänzung der vertraglichen Bestimmungen verlangen.

5.3.      Schriftform

Die Zusicherung von Eigenschaften durch Konstanz-Marketing sowie Erklärungen des Kunden zur Mahnung, Mängelrüge, Fristsetzung, Anfechtung, Minderung, Ausübung des Rücktritts, Kündigung oder Geltendmachung von Schadensersatz bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Soweit die Parteien vereinbaren, dass eine Erklärung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, genügt zu deren Wahrung die telekommunikative Übermittlung mittels Telefax und bei einem Vertrag der Briefwechsel. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung.

5.4.      Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Erbringung von Leistungen von Konstanz-Marketing und für Zahlungen an Konstanz-Marketing ist der Sitz von Konstanz-Marketing .

Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen Konstanz-Marketing und den Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind, ist nach Wahl von Konstanz-Marketing der Sitz des Kunden oder der Sitz von Konstanz-Marketing ; für Klagen gegen Konstanz-Marketing ist der Sitz von Konstanz-Marketing ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände einschließlich § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) bleiben von Satz 1 unberührt.

5.5.      Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt.

AGB Stand: 24.03.2021 © Vervielfältigung verboten